Erwägungsgrund 7 32021L2261
Mit den wesentlichen Informationen für den Anleger und den Basisinformationsblättern werden im Wesentlichen dieselben Informationsanforderungen erfüllt. Daher ist es erforderlich sicherzustellen, dass Kleinanleger in PRIIP, die am Erwerb von OGAW-Anteilen interessiert sind, ab dem 1. Januar 2023 nicht für ein und dasselbe Finanzprodukt beide Dokumente erhalten. Deshalb sollte festgelegt werden, dass das Basisinformationsblatt als Dokument anzusehen ist, das den geltenden Anforderungen für die wesentlichen Informationen für den Anleger genügt. Darüber hinaus sollten Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften für Anleger, bei denen es sich nicht um Kleinanleger handelt, weiterhin wesentliche Informationen für den Anleger gemäß der Richtlinie 2009/65/EG abfassen, es sei denn, sie beschließen, ein „Basisinformationsblatt“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen. In diesen Fällen sollten Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von den zuständigen Behörden nicht zur Bereitstellung der wesentlichen Informationen für den Anleger verpflichtet werden, und nur das Basisinformationsblatt sollte diesen Anlegern bereitgestellt werden.