Erwägungsgrund 6 32021L2261
Damit sichergestellt ist, dass dem Erfordernis, ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Verpflichtung zur Erstellung eines Basisinformationsblatts zu geben, entsprochen wird, wurde die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch die Verordnung (EU) 2021/2259 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, um die Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.