Erwägungsgrund 3 32021L2261
Auch OGAW gelten als PRIIP, für die nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ein Basisinformationsblatt vorgeschrieben ist. Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der genannten Verordnung sind jedoch die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG definierten Verwaltungsgesellschaften und die in Artikel 27 der genannten Richtlinie genannten Investmentgesellschaften sowie Personen, die über die in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Richtlinie genannten OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, bis zum 31. Dezember 2021 von den in Verpflichtungen gemäß der genannten Verordnung und damit von der Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts ausgenommen (im Folgenden: „Übergangsregelung“).