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Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften zum Verbot des Verbringens in ihr Gebiet KAPITEL 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
einer Feuerwaffe außer in den Fällen nach den Artikeln 16 und 17 und vorbehaltlich der Einhaltung der in diesen Artikeln vorgesehenen Bedingungen;
einer anderen Waffe als einer Feuerwaffe, es sei denn, dass die nationalen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates dies zulassen.
Die vorliegende Richtlinie gilt unbeschadet der Anwendung nationaler Bestimmungen über das Tragen von Waffen, die Jagd oder den Schießsport unter Verwendung von…
Vorbehaltlich der Rechte, die den Ansässigen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 zustehen, können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer…
Unbeschadet des Artikels 17 dürfen Feuerwaffen nur dann von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn das Verfahren nach diesem…
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen…
Falls ein Mitgliedstaat den Erwerb und den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorien B oder C in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder von einer Genehmigung abhängig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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