Erwägungsgrund 3 32021L0555
Polizeiliche Erkenntnisse belegen eine Zunahme der Verwendung umgebauter Waffen innerhalb der Union. Daher muss gewährleistet werden, dass umbaubare Waffen in die Begriffsbestimmung von „Feuerwaffen“ im Sinne der vorliegenden Richtlinie einbezogen werden.