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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Diensteanbieter, der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen ist oder Dienste anbietet, der gemäß Artikel 6 benannten zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem seine benannte Niederlassung niedergelassen oder sein Vertreter ansässig ist, die Kontaktdaten dieser Niederlassung oder dieses Vertreters und alle diesbezüglichen Änderungen schriftlich mitteilt.
In der Mitteilung nach Absatz 1 ist anzugeben, welche Amtssprache(n) der Union im Sinne der Verordnung Nr. 1 des Rates im Austausch mit dem Vertreter oder der benannten Niederlassung verwendet werden kann/können. Zu diesen Sprachen muss eine oder mehrere eine oder mehrere der im nationalen Recht des Mitgliedstaats festgelegten Amtssprachen gehören, in dem die benannte Niederlassung niedergelassen oder der Vertreter ansässig ist.
Benennt ein Diensteanbieter mehrere benannte Niederlassungen oder bestellt er mehrere Vertreter gemäß Artikel 3 Absatz 1, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieser Diensteanbieter in der in Absatz 1 genannten Mitteilung den genauen räumlichen Geltungsbereich der Benennung dieser benannten Niederlassungen oder der Bestellung des Vertreters angibt. In der Mitteilung ist anzugeben, welche Amtssprache(n) der Union im Austausch mit der jeweiligen benannten Niederlassung oder dem jeweiligen Vertreter verwendet werden kann/können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihnen gemäß diesem Artikel mitgeteilten Informationen auf einer speziellen Internet-Seite des Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen öffentlich zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Informationen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Informationen können weiter verbreitet werden, um sie den zuständigen Behörden leichter zugänglich zu machen.
In den in Absatz 2 genannten Informationen machen die Anbieter von Vermittlungsdiensten Angaben zu der bzw. den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, die –…
In den Mitteilungen haben die Diensteanbieter anzugeben, welche Amtssprache oder welche Amtssprachen der Europäischen Union im Austausch mit dem oder den…
Die Mitgliedstaaten erstellen jeweils eine Liste mit einer oder mehreren Sprachen, in denen ihre zentrale Kontaktstelle den Informationsaustausch betreiben…
In den Informationen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels sind die Amtssprachen der Unionsorgane gemäß der Verordnung Nr. 1/58 anzugeben, in denen eine…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats in einer der Sprachen übermittelt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.