Erwägungsgrund 6 32023L1544
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen benannten Niederlassungen und Vertreter sollten als Adressaten von Entscheidungen und Anordnungen zur Erhebung elektronischer Beweismittel auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und des vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellten Übereinkommens — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union fungieren, auch wenn diese Entscheidungen und Anordnungen in Form einer Bescheinigung übermittelt werden.Die Einschaltung der benannten Niederlassung oder des Vertreters sollte im Einklang mit den Verfahren erfolgen, die in den für die Verfahren der Justiz geltenden Rechtsakten und Rechtsvorschriften festgelegt sind, auch wenn die betreffenden Rechtsakte die direkte Zustellung von Anordnungen in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug an die benannte Niederlassung oder den Vertreter des Diensteanbieters ermöglichen oder auf der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Justizbehörden beruhen. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die benannte Niederlassung niedergelassen bzw. der Vertreter ansässig ist, sollten gemäß der Rolle tätig werden, die ihnen in dem betreffenden Rechtsakt zugewiesen wurde, sofern ihre Einbeziehung vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage des nationalen Rechts erlassene Entscheidungen und Anordnungen zur Erhebung elektronischer Beweismittel auch an eine natürliche oder juristische Person richten können, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als Vertreter oder als benannte Niederlassung eines Diensteanbieters handelt.