Erwägungsgrund 5 32023L1544
Mit einheitlichen Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern bestimmter Diensteanbieter in der Union zwecks Entgegennahme, Befolgung und Durchsetzung von Entscheidungen und Anordnungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf die Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren gerichtet sind, lassen sich nicht nur die bestehenden Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr überwinden, sondern kann auch ein unterschiedliches Vorgehen auf nationaler Ebene in diesem Bereich künftig verhindert werden. Für Diensteanbieter sollten daher gleiche Rahmenbedingungen geschaffen werden. Je nachdem, ob Diensteanbieter in der Union oder außerhalb der Union niedergelassen sind, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Diensteanbieter eine benannte Niederlassung benennen oder einen Vertreter bestellen. Diese einheitlichen Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern sollten die Pflichten, die für Diensteanbieter gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union gelten, unberührt lassen. Zudem sollte im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Union für eine wirksamere Durchsetzung des Strafrechts gesorgt werden.