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Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2844 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 3, 4, 5 und 9 der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem ersten Tag des Monats an, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2844 folgt. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Artikel 3, 4, 5 und 9 der vorliegenden Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 10. Juli 2025 die Rechts- und…
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 2 Nummern 1 und 3 nachzukommen, bis zum 15. November 2023…
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3…
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 dieser…
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3, 6, 10 bis 19, 21, 23 bis 30 sowie 32 und 33…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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