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Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
In Artikel 14 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich“
Folgender Artikel wird eingefügt: Kommunikationsmittel (1) Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 7 Absatz 3 erfolgt die offizielle Kommunikation nach diesem Rahmenbeschluss zwischen der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844. (2) Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.“
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