Erwägungsgrund 3 32023L2843
Für die Zwecke der Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen mit grenzüberschreitendem Bezug sollten Unionsrechtsakte, die die Kommunikation zwischen zuständigen Behörden, einschließlich sonstiger Stellen und Einrichtungen der Union, regeln, durch Bedingungen für die Durchführung dieser Kommunikation auf elektronischem Wege so ergänzt werden, dass der Schutz der Grundrechte gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere das in Titel VI, insbesondere in Artikel 47, verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, gewährleistet ist. Durch diese Bedingungen sollte keinesfalls der Schutz der Verfahrensrechte untergraben werden, die für den Schutz dieser Grundrechte gemäß Unionsrecht unentbehrlich sind.