Erwägungsgrund 5 32023L0959
Die Union legte dem UNFCCC am 17. Dezember 2020 ihren national festgelegten Beitrag (NDC) vor, nachdem dieser vom Rat gebilligt worden war. Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der unter anderem durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung ist eines der in der allgemeinen Beschreibung des Ziels im Anhang zu dieser Einreichung genannten Instrumente, die vor dem Hintergrund der erweiterten Zielsetzung für 2030 überarbeitet werden. Der Rat erklärte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Oktober 2022 bereit, den national festgelegten Beitrag der Union und ihrer Mitgliedstaaten gegebenenfalls so bald wie möglich nach dem Abschluss der Verhandlungen über die wesentlichen Elemente des Pakets „Fit für 55“ im Einklang mit Ziffer 29 des Klimapakts von Glasgow zu aktualisieren, um zu berücksichtigen, wie mit dem endgültigen Ergebnis der wesentlichen Elemente des Pakets „Fit für 55“ das vom Europäischen Rat im Dezember 2020 vereinbarte Kernziel der Union umgesetzt wird. Da das das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführte Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) ein Eckpfeiler der Klimapolitik der Union und ihr wichtigstes Instrument zur kosteneffizienten Verringerung der Treibhausgasemissionen ist, sind die mit dieser Richtlinie angenommenen Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG, auch in Bezug auf deren Geltungsbereich, Teil der wesentlichen Elemente des Pakets „Fit für 55“.