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Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensgarantien natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stehen, gegen die wegen ihrer öffentlichen Beteiligung ein Gerichtsverfahren angestrengt wurde, und dass die Inanspruchnahme dieser Garantien nicht ungebührlich beschwerlich ist. Die spezifischen Vorschriften für Verfahren, Form und Methoden, gemäß denen das angerufene Gericht Anträge auf Verfahrensgarantien behandeln sollte, sind im nationalen Recht festzulegen oder beizubehalten. So könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise bestehende Zivilprozessvorschriften für den Umgang mit Beweismitteln anwenden, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Verfahrensgarantien erfüllt sind, oder diesbezüglich spezifische Vorschriften festlegen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche oder juristische Personen, gegen die aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung ein Gerichtsverfahren…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gericht, das mit einem Verfahren, welches gegen natürliche oder juristische Personen aufgrund ihrer öffentlichen…
Für die Ausübung der Befugnisse nach dieser Verordnung durch die zuständigen Behörden sollten geeignete Verfahrensgarantien nach Unionsrecht und nationalem…
Die Beklagten sollten die Möglichkeit haben, einen Antrag auf die folgenden Verfahrensgarantien zu stellen: eine Sicherheit zur Deckung der Verfahrenskosten und…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Verfahren nach den Artikeln 6 bis 10 die Verteidigungsrechte der beteiligten natürlichen und juristischen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Verfahren nach den Artikeln 6 bis 10 die Verteidigungsrechte der beteiligten natürlichen und juristischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.