Erwägungsgrund 91 32025L0001
Um allen betreffenden Behörden einen angemessenen Informationsaustausch und einen angemessenen Zugang zu Informationen zu ermöglichen, muss sichergestellt werden, dass die Abwicklungsbehörden in allen einschlägigen Gremien vertreten sind und dass die EIOPA über das Fachwissen verfügt, das für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erforderlich ist. Deshalb sollte die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dahin geändert werden, dass Abwicklungsbehörden als zuständige Behörden im Sinne der genannten Verordnung benannt werden. Eine solche Gleichsetzung von Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden steht im Einklang mit der der EIOPA in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 übertragenen Aufgabe, zur Entwicklung und Abstimmung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen beizutragen und sich aktiv daran zu beteiligen.