Erwägungsgrund 119 32014L0059
Die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die gegenseitige Anerkennung und den Vollzug von Beschlüssen in allen Mitgliedstaaten vor, die die Sanierung und Liquidation von Instituten mit Zweigstellen in Mitgliedstaaten betreffen, in denen sie nicht ihren Sitz haben. Mit der Richtlinie wird sichergestellt, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Instituts unabhängig vom Land ihrer Belegenheit im Herkunftsmitgliedstaat in einem einheitlichen Prozess und die Gläubiger in den Aufnahmemitgliedstaaten wie die Gläubiger im Herkunftsmitgliedstaat behandelt werden. Um eine wirksame Abwicklung sicherzustellen, sollte die Richtlinie 2001/24/EG im Fall des Rückgriffs auf Abwicklungsinstrumente gelten, wenn diese auf Institute oder auf andere unter die Abwicklungsregelung fallende Institute angewandt werden. Die Richtlinie 2001/24/EG sollte daher entsprechend geändert werden.