Erwägungsgrund 2 32022R2036
Artikel 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht vor, dass G-SRI mit einer Abwicklungsstrategie, bei der mehr als ein Gruppenunternehmen abgewickelt werden könnte (im Folgenden „multiple Abwicklungsstrategie“), ihre risikobasierte Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unter der theoretischen Annahme berechnen, dass nur ein Unternehmen der Gruppe abgewickelt würde und die Verluste und der Rekapitalisierungsbedarf von Tochterunternehmen dieser Gruppe auf die Abwicklungseinheit übertragen würden (im Folgenden „singuläre Abwicklungsstrategie“). Eine ähnliche Anforderung ist in Artikel 45d Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorgesehen, die von den Abwicklungsbehörden gemäß Absatz 3 des genannten Artikels auferlegt werden kann. Im Einklang mit dem TLAC-Standard sollten bei diesen Berechnungen alle Drittlandseinheiten berücksichtigt werden, die Teil eines G-SRI sind und bei denen es sich — wären sie in der Union niedergelassen — um Abwicklungseinheiten handeln würde.