Erwägungsgrund 10 32024L1226
Zu den restriktiven Maßnahmen der Union gehören das Verbot des Handels, der Einfuhr, der Ausfuhr, des Verkaufs, des Kaufs, der Verbringung, der Durchfuhr oder der Beförderung von Waren oder Dienstleistungen. Der Verstoß gegen solche Verbote sollte eine Straftat darstellen, auch wenn die Waren aus oder in ein Drittland eingeführt bzw. ausgeführt werden, um sie an einen Bestimmungsort zu verbringen, für den das Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Verkaufs, des Kaufs, der Verbringung, der Durchfuhr oder des Transports dieser Güter eine restriktive Maßnahme der Union darstellt. Die direkte oder indirekte Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Versicherungen und sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Waren oder Dienstleistungen sollte ebenfalls eine Straftat darstellen. Zu diesem Zweck umfasst der Begriff „Waren“ unter anderem Militärtechnologie und Militärgüter, Güter, Software und Technologie, die in der vom Rat am 20. Februar 2023 angenommenen Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union enthalten sind, oder Artikel, die in den Anhängen I und IV der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind.