Erwägungsgrund 10 32024L1203
Eine Handlung sollte selbst dann rechtswidrig sein, wenn sie im Rahmen einer von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellten Genehmigung vorgenommen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde. Ferner sollte die Inhaberschaft einer solchen Genehmigung nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Inhabers ausschließen, wenn die Genehmigung offensichtlich gegen einschlägige materiellrechtliche Voraussetzungen verstößt. Der Begriff „offensichtlicher Verstoß gegen einschlägige materiellrechtliche Voraussetzungen“ sollte dahingehend ausgelegt werden, dass er sich auf einen klaren und erheblichen Verstoß gegen einschlägige materiellrechtliche Voraussetzungen bezieht, und ist nicht dazu gedacht, Verstöße gegen Formvorschriften oder nebensächliche Elemente der Genehmigung einzubeziehen. Dies verlagert nicht die Pflicht, die Rechtmäßigkeit der Genehmigungen sicherzustellen, von den zuständigen Behörden auf die Wirtschaftsteilnehmer. Darüber hinaus steht, wenn eine Genehmigung erforderlich ist, der Umstand, dass die Genehmigung rechtmäßig ist, einer strafrechtlichen Verfolgung des Inhabers der Genehmigung nicht entgegen, wenn dieser nicht alle Verpflichtungen im Rahmen der Genehmigung oder andere einschlägige rechtliche, nicht von der Genehmigung erfasste Verpflichtungen einhält.