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Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Entgegennahme des Antrags und die Erteilung der kombinierten Erlaubnis zuständig ist.
Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung eines vollständigen Antrags. Die in Unterabsatz 1 genannte Frist umfasst die Überprüfung der Arbeitsmarktlage, wenn eine solche Überprüfung im Zusammenhang mit einer einzelnen Beantragung einer kombinierten Erlaubnis durchgeführt wird. Ist innerhalb der in diesem Absatz vorgesehenen Frist noch keine Entscheidung ergangen, so richten sich die Rechtsfolgen nach dem nationalen Recht.
Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung gemäß den in den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Notifizierungsverfahren schriftlich mit. Wird der Antrag von dem Arbeitgeber des Drittstaatsangehörigen übermittelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Arbeitgeber den Drittstaatsangehörigen zeitnah über den Stand und das Ergebnis des Antrags informiert.
Sind die dem Antrag beigefügten Angaben oder Dokumente nach Maßgabe der im nationalen Recht festgelegten Kriterien unvollständig, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller schriftlich mit, welche zusätzlichen Angaben oder Dokumente erforderlich sind, und setzt eine angemessene Frist für deren Einreichung fest. Die in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Frist sowie die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehene Verlängerung dieser Frist werden ausgesetzt, bis die zuständige Behörde oder andere maßgebliche Behörden die verlangten zusätzlichen Angaben erhalten haben. Werden die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, so kann die zuständige Behörde den Antrag ablehnen.
„einheitliches Antragsverfahren“ jedes Verfahren, das auf Grundlage eines einzigen Antrags eines Drittstaatsangehörigen oder des Arbeitgebers dieses…
Die Mitgliedstaaten sollten die Bearbeitung von Anträgen auf eine kombinierte Erlaubnis, die von oder im Namen von Drittstaatsangehörigen gestellt werden, die…
ein einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich zu Arbeitszwecken im Hoheitsgebiet eines…
Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, festzulegen, ob der Antrag von einem Drittstaatsangehörigen oder dem Arbeitgeber dieses Drittstaatsangehörigen zu stellen…
Der Antrag wird der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats zugeleitet. a) Die zuständige nationale Behörde i) bestätigt den Erhalt eines Antrags…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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