Erwägungsgrund 7 32024L1233
Diese Richtlinie sollte nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu Arbeitszwecken zu regeln. Diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 79 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unberührt lassen. Auf dieser Grundlage sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen Antrag auf eine kombinierte Erlaubnis als unzulässig zu betrachten oder abzulehnen.