Erwägungsgrund 2 32019L0884
Hierzu ist es nötig, dass Informationen zu Verurteilungen, die in den Mitgliedstaaten erfolgt sind, auch außerhalb des Urteilsmitgliedstaats herangezogen werden, und zwar zur Berücksichtigung in neuen Strafverfahren, wie es im Rahmenbeschluss 2008/675/JI vorgesehen ist, sowie zur Verhütung neuer Straftaten.