Erwägungsgrund 27 32017L0541
Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß den weiteren Präzisierungen der vorliegenden Richtlinie Schutz-, Unterstützungs- und Hilfemaßnahmen beschließen, die den besonderen Bedürfnissen der Opfer des Terrorismus gerecht werden. Ein Opfer des Terrorismus ist ein Opfer im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2012/29/EU, das heißt eine natürlich Person, die eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung oder einen wirtschaftlichen Verlust, soweit dies direkte Folge einer terroristischen Straftat war, erlitten hat, oder ein Familienangehöriger einer Person, deren Tod eine direkte Folge einer terroristischen Straftat ist, und der durch den Tod dieser Person eine Schädigung erlitten hat. Familienangehörige überlebender Opfer des Terrorismus im Sinne jenes Artikels haben Zugang zu den Opferunterstützungsdiensten und Schutzmaßnahmen gemäß jener Richtlinie.