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Die Mitgliedstaaten fordern, dass ein in Artikel 2 Absatz 2 genanntes Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat tätig ist, als seinen Bevollmächtigten eine natürliche oder juristische Person benennt, die in einem der Mitgliedstaaten, in dem das Unternehmen tätig ist, niedergelassen oder ansässig ist. Die Benennung ist gültig, wenn sie vom Bevollmächtigten angenommen wird.
Die Mitgliedstaaten fordern, dass der Bevollmächtigte oder das Unternehmen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des Bevollmächtigten einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Bevollmächtigte ansässig oder niedergelassen ist, und — sofern es sich um unterschiedliche Mitgliedstaaten handelt — der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 24 Absatz 3 meldet. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Bevollmächtigte verpflichtet ist, einer Aufsichtsbehörde auf Ersuchen eine Abschrift der Benennung in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats vorzulegen.
Die Mitgliedstaaten fordern, dass der Bevollmächtigte oder das Unternehmen einer Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Bevollmächtigte niedergelassen oder ansässig ist, und — sofern es sich um unterschiedliche Mitgliedstaaten handelt — der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 24 Absatz 3 mitteilt, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 handelt.
Die Mitgliedstaaten fordern, dass jedes Unternehmen seinen Bevollmächtigten ermächtigt, Mitteilungen von den Aufsichtsbehörden in allen Belangen zu empfangen, die für die Einhaltung und Durchsetzung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie notwendig sind. Die Unternehmen sind verpflichtet, ihren Bevollmächtigten mit den erforderlichen Befugnissen und Ressourcen für die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden auszustatten.
Kommt das in Artikel 2 Absatz 2 genannte Unternehmen den im vorliegenden Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht nach, so sind alle Mitgliedstaaten, in denen dieses Unternehmen tätig ist, dafür zuständig, die Erfüllung dieser Verpflichtungen im Einklang mit ihrem nationalen Recht durchzusetzen. Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen durchzusetzen, teilt dies den Aufsichtsbehörden über das gemäß Artikel 28 eingerichtete europäische Netz der Aufsichtsbehörden mit, damit die Durchsetzung nicht durch andere Mitgliedstaaten erfolgt.
Ein Hersteller, der seinen Sitz nicht im Gebiet mindestens eines Mitgliedstaats hat, benennt schriftlich einen Bevollmächtigten für die Union; in dem…
Die Diensteanbieter statten ihren bevollmächtigten Vertreter mit den erforderlichen Befugnissen und ausreichenden Ressourcen aus, um seine effiziente und…
Der Bevollmächtigte nimmt die im Mandat genannten Aufgaben wahr. Er stellt den Marktüberwachungsbehörden auf Aufforderung eine Kopie des Mandats in einer von…
Benennt ein nicht in der Union ansässiger Hersteller einen Bevollmächtigten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, so umfasst der schriftliche Auftrag die in…
die Pflicht, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gegenüber, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, einen Ansprechpartner zu benennen, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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