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Nur ein Teil der für Erdgas verwendeten natürlich vorkommenden unterirdischen Speicher, wie Salzkavernen, Aquifere und erschöpfte Erdgasfelder, können auch für Wasserstoff verwendet werden. Die Verfügbarkeit dieser großen unterirdischen Wasserstoffspeicheranlagen ist begrenzt und ungleichmäßig auf die Mitgliedstaaten verteilt. Angesichts der für das Funktionieren des Wasserstofftransports und der Wasserstoffmärkte potenziell förderlichen Rolle solcher großen unterirdischen Speicheranlagen sollte zu diesen letztendlich ein regulierter Zugang Dritter bestehen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer zu gewährleisten. In der Anlaufphase der Wasserstoffmärkte sollten die Mitgliedstaaten über die Flexibilität verfügen, bis zum 31. Dezember 2032 auch Regelungen für den Zugang auf Vertragsbasis nutzen zu können.
Bis zum 31. Dezember 2032 können die Mitgliedstaaten beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden. In einem solchen Fall stellt der Mitgliedstaat die Einführung eines…
Vertragliche Begrenzungen der erforderlichen Mindestkapazität von LNG-Anlagen oder Wasserstoffterminals und Erdgas- oder Wasserstoffspeicheranlagen müssen durch…
Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2029 können spezielle Wasserstoffanlagen, die aus der Umrüstung von Erdgasanlagen hervorgehen und unter…
die Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Erdgasspeicheranlagen sorgen einzeln oder gemeinsam mit anderen derartigen…
Wasserstoffnetze sollten Dritten zugänglich sein, um auf dem Wasserstoffversorgungsmarkt Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Der…
Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen sollten sicherstellen, dass Marktteilnehmer in diesen Mitgliedstaaten Vereinbarungen in Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.