Erwägungsgrund 3 32024L2808
In Bezug auf die Fälschungen des Euro sieht die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 Berichtspflichten im Hinblick auf die Zahl der beschlagnahmten gefälschten Banknoten und Münzen vor. Der Umfang und die Entwicklung des Phänomens der gefälschten Banknoten und Münzen sind gut dokumentiert und den zuständigen nationalen Behörden bekannt. Für diesen spezifischen Bereich der Kriminalität ist die Verpflichtung zur Meldung statistischer Daten zu Strafverfahren daher nicht entscheidend, um sicherzustellen, dass die Ziele der Richtlinie 2014/62/EU erreicht und überwacht werden.