Erwägungsgrund 8 32024L2808
Die Richtlinie 2014/62/EU sollte daher entsprechend geändert werden. Da die gezielte Änderung der genannten Richtlinie ausschließlich die Aufhebung einer Berichtspflicht betrifft, besteht für die Mitgliedstaaten keine besondere Verpflichtung zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie —