Erwägungsgrund 5 32024L2808
Die vorliegende Richtlinie beruht auf einer sorgfältigen Prüfung der besonderen Umstände der Richtlinie 2014/62/EU und beschränkt sich auf die Straftat der Fälschung von Banknoten und Münzen. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Notwendigkeit, für ein angemessenes Maß an Berichtspflichten im Bereich des Strafrechts der Union zu sorgen.