Erwägungsgrund 12 32024L2811
Die in der Richtlinie 2001/34/EG vorgeschriebene Höhe der Free-Float-Mindestanforderung von 25 % wird als übermäßig hoch und nicht mehr angemessen erachtet. Um den Emittenten mehr Flexibilität einzuräumen und die EU-Kapitalmärkte wettbewerbsfähiger zu machen, sollte die Free-Float-Mindestanforderung auf 10 % gesenkt werden, was einen Schwellenwert darstellt, mit dem ein ausreichendes Maß an Liquidität auf dem Markt gewährleistet wird. Um jedoch den Merkmalen und dem Umfang von Aktienemissionen besser Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten alternative Messmethoden zur Beurteilung, ob eine ausreichende Streuung der Aktien im Publikum erreicht wurde, zulassen können. Zum Zeitpunkt der Zulassung zum Handel sollte geprüft werden, ob der Schwellenwert von 10 % bzw. die auf nationaler Ebene vorgesehenen alternativen Anforderungen zur Gewährleistung eines Mindestanteils an Streubesitz eingehalten werden. Die in der Richtlinie 2001/34/EG festgelegte Free-Float-Anforderung, wonach eine ausreichende Streuung der Aktien im Publikum eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erreicht sein muss, sollte nicht beibehalten werden, da eine solche geographische Beschränkung für zum Handel zugelassene Finanzinstrumente in der Richtlinie 2014/65/EU nicht vorgesehen ist.Bestimmte Anforderungen der Richtlinie 2001/34/EG sind entweder bereits durch Bestimmungen, die in anderen geltenden Gesetzgebungsakten der Union festgelegt sind, abgedeckt oder inzwischen hinfällig geworden. Dementsprechend sollten diese Anforderungen nicht in die Richtlinie 2014/65/EU übernommen werden. So ist beispielsweise die Anforderung, dass ein Unternehmen seinen Jahresabschluss während eines bestimmten Zeitraums veröffentlichen oder hinterlegen muss, bereits in der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten. Ebenso sind Bestimmungen zur Benennung der zuständigen Behörden bereits in der Richtlinie 2014/65/EU enthalten. Darüber hinaus wird die Anforderung in Bezug auf den Mindestbetrag des Darlehens für Schuldverschreibungen der aktuellen Marktpraxis nicht mehr gerecht. Daher sollten diese Bestimmungen nicht in die Richtlinie 2014/65/EU übernommen werden.