Erwägungsgrund 9 32024L2811
Um das Risiko einer Fragmentierung der Liquidität von KMU-Aktien angesichts der geringeren Liquidität dieser Instrumente zu verringern, ist in Artikel 33 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU die Anforderung festgelegt, dass ein Finanzinstrument, das zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, nur dann auch auf einem anderen KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden kann, wenn der Emittent des Finanzinstruments unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. Für den Fall, dass der zweite Handelsplatz eine andere Art von Handelsplatz als ein KMU-Wachstumsmarkt ist, ist in jenem Artikel derzeit allerdings nicht die entsprechende Anforderung vorgesehen, dass der Emittent keine Einwände gegen die Zulassung zum Handel an einem anderen Handelsplatz erhoben haben darf. Dementsprechend sollte die Anforderung, dass der Emittent keine Einwände gegen die Zulassung zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt erhoben haben darf, wenn seine Instrumente schon zum Handel auf einem anderen KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, auf jede andere Art von Handelsplatz ausgeweitet werden, um dadurch das Risiko einer Fragmentierung der Liquidität dieser Instrumente weiter zu verringern. Wird ein Finanzinstrument, das zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, auch an einer anderen Art von Handelsplatz gehandelt, so sollte der Emittent im Hinblick auf diesen anderen Handelsplatz alle Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen erfüllen.