Erwägungsgrund 6 32024L2811
Um die Anerkennung von emittentenfinanzierten Analysen zu stärken, die im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurden, und um zu vermeiden, dass solche Analysen mit anderen Formen von Empfehlungen verwechselt werden, bei denen dieser EU-Verhaltenskodex nicht eingehalten wird, sollten nur emittentenfinanzierte Analysen, die im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurden, als solche gekennzeichnet werden dürfen. Die Art von Empfehlungen, die unter Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und die nicht die für emittentenfinanzierte Analysen erforderlichen Bedingungen erfüllen, sollten für die Zwecke der Richtlinie 2014/65/EU als Marketingmitteilungen behandelt und als solche gekennzeichnet werden.