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Die in der Richtlinie 2001/34/EG vorgeschriebene Höhe der Free-Float-Mindestanforderung von 25 % wird als übermäßig hoch und nicht mehr angemessen erachtet. Um den Emittenten mehr Flexibilität einzuräumen und die EU-Kapitalmärkte wettbewerbsfähiger zu machen, sollte die Free-Float-Mindestanforderung auf 10 % gesenkt werden, was einen Schwellenwert darstellt, mit dem ein ausreichendes Maß an Liquidität auf dem Markt gewährleistet wird. Um jedoch den Merkmalen und dem Umfang von Aktienemissionen besser Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten alternative Messmethoden zur Beurteilung, ob eine ausreichende Streuung der Aktien im Publikum erreicht wurde, zulassen können. Zum Zeitpunkt der Zulassung zum Handel sollte geprüft werden, ob der Schwellenwert von 10 % bzw. die auf nationaler Ebene vorgesehenen alternativen Anforderungen zur Gewährleistung eines Mindestanteils an Streubesitz eingehalten werden. Die in der Richtlinie 2001/34/EG festgelegte Free-Float-Anforderung, wonach eine ausreichende Streuung der Aktien im Publikum eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erreicht sein muss, sollte nicht beibehalten werden, da eine solche geographische Beschränkung für zum Handel zugelassene Finanzinstrumente in der Richtlinie 2014/65/EU nicht vorgesehen ist. Bestimmte Anforderungen der Richtlinie 2001/34/EG sind entweder bereits durch Bestimmungen, die in anderen geltenden Gesetzgebungsakten der Union festgelegt sind, abgedeckt oder inzwischen hinfällig geworden. Dementsprechend sollten diese Anforderungen nicht in die Richtlinie 2014/65/EU übernommen werden. So ist beispielsweise die Anforderung, dass ein Unternehmen seinen Jahresabschluss während eines bestimmten Zeitraums veröffentlichen oder hinterlegen muss, bereits in der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten. Ebenso sind Bestimmungen zur Benennung der zuständigen Behörden bereits in der Richtlinie 2014/65/EU enthalten. Darüber hinaus wird die Anforderung in Bezug auf den Mindestbetrag des Darlehens für Schuldverschreibungen der aktuellen Marktpraxis nicht mehr gerecht. Daher sollten diese Bestimmungen nicht in die Richtlinie 2014/65/EU übernommen werden.
Wie die Richtlinie 2001/34/EG dient die Richtlinie 2014/65/EU der Regulierung der Märkte für Finanzinstrumente und der Stärkung des Anlegerschutzes in der…
Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 2003/71/EG vorgesehene Schwelle von 50 000 EUR eignet sich nicht mehr zur Unterscheidung zwischen…
Folgender Artikel wird eingefügt: Besondere Bedingungen für die Zulassung von Aktien zum Handel (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf geregelten…
Um sicherzustellen, dass Kleinanleger nicht übermäßig bei bestimmten Schuldtiteln anlegen, die für die MREL berücksichtigungsfähig sind, sollten die…
Zu Artikel 14 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen (Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG) Bei einem Drittland wird davon…
Nach Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die Zulassung von Aktien zum Handel an einem geregelten Markt, die aus der Umwandlung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.