Erwägungsgrund 20 32007L0014
Was die Gleichwertigkeit der Unabhängigkeitsanforderungen angeht, sollte ein Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma, die in einem Drittland registriert ist, von der Ausnahme gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder 5 der Richtlinie 2004/109/EG profitieren können, und zwar unabhängig davon, ob eine Zulassung gemäß den Rechtsvorschriften des Drittlandes für die beaufsichtigte Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma für die Ausübung der Verwaltungstätigkeiten oder der Portfolioverwaltungsdienstleistungen erforderlich ist oder nicht, sofern bestimmte Unabhängigkeitsbedingungen erfüllt sind.