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Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, um die Einhaltung und die Durchsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, und sollten geeignete Abhilfemaßnahmen schaffen, einschließlich Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen, Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, sowie öffentliche Stellen, etwa Gleichstellungsstellen, private Vereinigungen, Organisationen, insbesondere Vertreterorganisationen von Menschen mit Behinderungen, oder andere juristische Personen mit berechtigtem Interesse daran, dass diese Richtlinie eingehalten wird, im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten im Namen oder zur Unterstützung einer Person mit Behinderungen mit deren Einverständnis tätig werden können. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Mittel Artikel 13 der VN-BRK und dem Grundsatz angemessener Vorkehrungen gemäß Artikel 2 der VN-BRK Rechnung tragen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten…
Die Mitgliedstaaten sorgen für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen, um zu gewährleisten, dass sie gleichen Zugang zu…
Die Mitgliedstaaten sorgen für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen, um zu gewährleisten, dass sie gleichen Zugang zu…
Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Verordnung überwachen und sicherstellen und für die Durchsetzung eine geeignete Einrichtung bestimmen. Diese…
Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Opfer mit Behinderungen in gleicher Weise wie andere in den Genuss aller in…
Um die Achtung der Gleichbehandlung, Inklusion und Nichtdiskriminierung, einschließlich in Bezug auf die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.