Erwägungsgrund 32 32024L3019
Erforderlichenfalls sollten die Mitgliedstaaten ihre Infrastruktur für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser entsprechend ihrer Bevölkerungszahl und der damit verbundenen Fracht des häuslichen Abwassers anpassen, damit sie weiterhin die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Die möglichen Auswirkungen von Einleitungen auf Wasserkörper, die durch den Bau und die Anpassung dieser Infrastrukturen verursacht werden, sollten nicht als Verstoß gegen die Verpflichtungen nach der Richtlinie 2000/60/EG gelten, sofern alle in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt sind.