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Alle Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den in den IMO-Übereinkommen festgelegten Zuständigkeiten und Pflichten in Bezug auf Schiffe, die ihre Flagge führen, nachzukommen, damit die wirksame Anwendung dieser Übereinkommen in der Union gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ihren Zuständigkeiten und Pflichten als Flaggenstaaten im Einklang mit der am 4. Dezember 2013 angenommenen IMO-Entschließung A.1070(28) über den Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (im Folgenden „III-Code“), der die von den Flaggenstaaten umzusetzenden verbindlichen Bestimmungen enthält, wirksam und beständig nachkommen. Gemäß Artikel 91 Absatz 1 des SRÜ muss eine echte Verbindung zwischen einem Schiff und seinem Flaggenstaat in der Auslegung durch die internationale Rechtsprechung bestehen, die sich in den Pflichten eines Flaggenstaats niederschlägt.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffsausrüstung an Bord von Schiffen, die ihre Flagge führen, den…
In Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten und in Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Übereinkommen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass…
Die Verwaltungen der Mitgliedstaaten sollten zur Erfüllung ihrer Flaggenstaatpflichten auf angemessene Ressourcen zurückgreifen können, die der Größe und der…
Um seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen, sollte ein Flaggenstaat nach Abschnitt 22 des III-Codes alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um…
Der Code für die Durchführung obligatorischer IMO-Instrumente im Anhang der Entschließung A.996(25) der IMO-Vollversammlung vom 29. November 2007 weist die…
Gemäß den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) und der Übereinkommen, deren Verwahrer die Internationale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.