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Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Gruppen oder gegebenenfalls einzelne Unternehmen präventive Sanierungspläne mit den Maßnahmen ausarbeiten, die sie infolge einer erheblichen Verschlechterung ihrer Finanzlage, die ihre Existenzfähigkeit bedrohen könnte, zur Wiederherstellung ihrer finanziellen Stabilität ergreifen würden, und diese Pläne regelmäßig aktualisieren. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten daher eine Reihe quantitativer und qualitativer Indikatoren für die Aktivierung der in diesen präventiven Sanierungsplänen vorgesehenen Abhilfemaßnahmen bestimmen. Solche Indikatoren sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dabei unterstützen, Abhilfemaßnahmen im besten Interesse ihrer Versicherungsnehmer und im Einklang mit dem Risikomanagementsystem des Unternehmens zu ergreifen, ohne dass damit neue aufsichtsrechtliche Anforderungen festgelegt würden. Diese Richtlinie sollte die Unternehmen daher weder daran hindern noch ihnen vorschreiben, in ihre präventiven Sanierungspläne Elemente einer Verschlechterung der Eigenkapitalposition aufzunehmen, die einer eine Nichteinhaltung der in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Solvabilitätskapitalanforderung vorgelagert sind. Präventive Sanierungspläne, die alle wesentlichen Rechtsträger innerhalb der Gruppe abdecken, sollten detailliert sein und auf realistischen Annahmen beruhen, die auf eine Reihe tragfähiger und schwerwiegender Szenarien anwendbar sind. Diese präventiven Sanierungspläne sollten integraler Bestandteil des Governance-Systems der einzelnen Unternehmen sein. Bei der Ausarbeitung dieser präventiven Sanierungspläne können bestehende Instrumente berücksichtigt werden, einschließlich der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, der Notfallpläne und der Pläne für das Liquiditätsrisikomanagement. Die Verpflichtung zur Erstellung eines präventiven Sanierungsplans sollte jedoch in verhältnismäßiger Weise angewandt werden und die Verpflichtung zur Ausarbeitung und Vorlage eines realistischen Sanierungsplans gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG unberührt lassen. Gegebenenfalls können die Elemente des präventiven Sanierungsplans bei der Ausarbeitung des realistischen Sanierungsplans gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigt werden oder als Grundlage für diesen dienen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dazu, sicherzustellen, dass ihre präventiven Sanierungspläne eine Reihe…
die Frage, ob für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, gemäß Artikel 7 Absatz 4 oder 5 der vorliegenden Richtlinie ein…
Der präventive Gruppensanierungsplan enthält Abhilfemaßnahmen, die in einem für die Gruppe oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe…
der Plan und die darin enthaltenen spezifischen Optionen können mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dazu beitragen, erhebliche negative Auswirkungen auf das…
Es gilt, ein angemessenes Maß an Vorsorge für Krisensituationen zu gewährleisten. Oberste Mutterunternehmen oder einzelne Versicherungs- oder…
Präventive Sanierungs- und Abwicklungspläne für Gruppen sollten für die gesamte betreffende Gruppe erstellt werden und Maßnahmen sowohl für das oberste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.