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Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde überprüft nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden, die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen, den präventiven Gruppensanierungsplan und bewertet, inwieweit er den in Artikel 7 festgelegten Anforderungen und Kriterien genügt. Die Bewertung erfolgt nach dem in Artikel 6 und im vorliegenden Artikel festgelegten Verfahren und innerhalb der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Frist, wobei die potenziellen Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen auf Versicherungsnehmer, auf die Realwirtschaft und auf die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen sind.
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bemüht sich, im Kollegium der Aufsichtsbehörden, das gemäß Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtet wurde, zu einer gemeinsamen Entscheidung nach Artikel 17 der vorliegenden Richtlinie zu gelangen über:
die Überprüfung und Bewertung des präventiven Gruppensanierungsplans;
die Frage, ob für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, gemäß Artikel 7 Absatz 4 oder 5 der vorliegenden Richtlinie ein präventiver Sanierungsplan auf Einzelunternehmensbasis zu erstellen ist;
die Anwendung der in Artikel 6 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Richtlinie genannten Maßnahmen.
die zuständigen Aufsichtsbehörden, die gemäß Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden befugt sind, Gruppenabwicklungspläne für Gruppen, die der…
Das Leitungsorgan des Unternehmens, das den Gruppensanierungsplan nach Absatz 1 erstellt, bewertet und genehmigt den Gruppensanierungsplan, bevor es ihn der…
Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans,
die Bewertung des Gruppensanierungsplans,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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