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Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates ist ein wichtiges Instrument für die Erhaltung der Natur in der Union, insbesondere im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Bern. Damit die Änderung des Schutzstatus des Wolfs im Rahmen des Übereinkommens von Bern in den Rechtsrahmen der Union überführt werden kann, sollte der Beschluss des Ständigen Ausschusses in der Richtlinie 92/43/EWG berücksichtigt werden.
Als Instrument im Umweltbereich ermöglicht es die Richtlinie 92/43/EWG den Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der…
Aus den im Beschluss (EU) 2024/2669 des Rates dargelegten Gründen hat die Union dem Ständigen Ausschuss des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen…
Zur Umsetzung des Beschlusses des Ständigen Ausschusses sollte der Eintrag für den Wolf aus Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gestrichen und in Anhang V der…
Darüber hinaus ist in der Richtlinie 92/43/EWG ein strukturierter Ansatz für die Bewertung und Minderung der Umweltauswirkungen von unter den Vertrag zur…
Der im Namen der Union auf der 44. Tagung des Ständigen Ausschusses zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Streichung des Wolfs (Canis lupus) aus Anhang…
Die Union legt im Hinblick auf die 44. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens von Bern (im Folgenden „Ständige Ausschuss“) einen Vorschlag zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.