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Als Instrument im Umweltbereich ermöglicht es die Richtlinie 92/43/EWG den Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, solange diese mit den Verträgen vereinbar sind. Für die Zwecke der Richtlinie 92/43/EWG steht es den Mitgliedstaaten daher weiterhin frei, ungeachtet der durch die vorliegende Richtlinie eingeführten Änderung, den Schutzstatus des Wolfs auf dem Schutzniveau für streng geschützte Tierarten aufrechtzuerhalten.
Wenn sich die Tierart Wolf nicht in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni…
Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates ist ein wichtiges Instrument für die Erhaltung der Natur in der Union, insbesondere im Hinblick auf die internationalen…
Die Richtlinie 92/43/EWG hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und…
Im Einklang mit Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran,…
Zur Umsetzung des Beschlusses des Ständigen Ausschusses sollte der Eintrag für den Wolf aus Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gestrichen und in Anhang V der…
Im Einklang mit Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.