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Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2006/111/EG, der die Bestimmung des Begriffs „öffentliches Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes“ enthält, sollte zugleich mit Artikel 8 gestrichen werden, da diese Begriffsbestimmung nur den Zwecken des Artikels 8 dient.