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Um Unionsbürgern die Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts in ihrem Wohnsitzland zu erleichtern, sollten sie rechtzeitig vor dem Wahltag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Die Formalitäten für ihre Eintragung sollten so einfach wie möglich sein. Für die Eintragung sollte es ausreichen, wenn die betreffenden Unionsbürger die gleichen Dokumente wie die aktiv Wahlberechtigten, die Staatsbürger sind, vorlegen. Die Mitgliedstaaten sollten von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und einer förmlichen Erklärung verlangen können, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, an den Wahlen teilzunehmen. Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, sollten nach ihrer Eintragung unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats im Wählerverzeichnis verbleiben, solange sie die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erfüllen. Unionsbürger sollten den zuständigen Behörden gegebenenfalls Kontaktinformationen zur Verfügung stellen können, die es diesen Behörden ermöglichen, sie regelmäßig zu informieren.