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Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die aktiv Wahlberechtigten der Union, die den Wunsch geäußert haben, in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden, rechtzeitig vor den Wahlen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können.
Um ihren Namen in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen, haben aktiv Wahlberechtigte der Union die gleichen Nachweise wie aktiv Wahlberechtigte mit der Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats beizubringen. Außerdem haben sie eine förmliche Erklärung vorzulegen, die folgende obligatorische Elemente enthält:
ihr Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort sowie Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats,
im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welchen Wahlkreises ihres Herkunftsmitgliedstaats ihr Name gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist, und
eine Erklärung, dass sie das aktive Wahlrecht nur im Wohnsitzmitgliedstaat ausüben werden.
Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass aktiv Wahlberechtigte der Union
einen gültigen Identitätsausweis vorlegen;
in ihrer Erklärung gemäß Absatz 2 Folgendes angeben:
dass sie im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind,
gegebenenfalls die vom Herkunftsmitgliedstaat oder Wohnsitzmitgliedstaat erteilte persönliche Identifikationsnummer,
Art und Seriennummer des vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Identitätsdokuments oder Reisedokuments,
das Datum der Erklärung und
ihre Kontaktdaten wie eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse;
den Zeitpunkt angeben, seit dem sie ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat haben.
Aktiv Wahlberechtigte der Union, die in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, bleiben unter den gleichen Bedingungen wie nationale aktiv Wahlberechtigte so lange eingetragen, bis sie die Streichung aus diesem Wählerverzeichnis beantragen oder gestrichen werden, weil sie die Bedingungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht mehr erfüllen. Soweit Bestimmungen zur Unterrichtung nationaler aktiv Wahlberechtigter über eine Streichung aus dem Wählerverzeichnis bestehen, gelten sie in gleicher Weise für aktiv Wahlberechtigte der Union.
Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Erklärung das Muster nach Anhang I verwenden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zu erlassen, um die in Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Liste nur durch Hinzufügung von Elementen zu ändern.
Aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3, die in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, bleiben unter den gleichen Bedingungen wie e aktiv…
Aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3, die in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, bleiben unter den gleichen Bedingungen wie inländische…
Um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden, hat der aktiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft die gleichen Nachweise wie ein nationaler aktiv…
Die Mitgliedstaaten, in denen keine Wahlpflicht besteht, können eine Eintragung der Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 in das Wählerverzeichnis von Amts…
Um Unionsbürgern die Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts in ihrem Wohnsitzland zu erleichtern, sollten sie rechtzeitig vor dem Wahltag in das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.