Erwägungsgrund 8 31994L0080
Der Ausschluß vom passiven Wahlrecht kann sich aus einer Einzelfallentscheidung der Behörden des Wohnsitz- oder des Herkunftsmitgliedstaats ergeben. Angesichts der politischen Bedeutung des Amtes eines kommunalen Mandatsträgers sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um zu verhindern, daß eine in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vom passiven Wahlrecht ausgeschlossene Person in dieses Recht allein deshalb wieder eingesetzt wird, weil sie ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Dieses besondere Problem von Kandidaten, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, rechtfertigt es, daß die Mitgliedstaaten, die dies für erforderlich halten, die Kandidaten nicht allein den Ausschlußvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats, sondern auch jenen des Herkunftsmitgliedstaats unterwerfen können. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es ausreichend, das aktive Wahlrecht allein den Ausschlußgründen des Wohnsitzmitgliedstaats unterzuordnen.