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Zudem sollten Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats keinen besonderen Voraussetzungen unterworfen sein, um ihr aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen auszuüben, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Staatsangehörigen ist durch besondere Umstände letzterer gerechtfertigt, die sie von den ersteren unterscheiden.