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Die Richtlinie 2009/138/EG sieht eine Volatilitätsanpassung vor, mit der die Auswirkungen übertriebener Anleihe-Spreads abgemildert werden sollen und die auf Referenzportfolios für die maßgeblichen Währungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und — im Falle des Euro — auf Referenzportfolios für die nationalen Versicherungsmärkte beruht. Die Anwendung einer für ganze Währungen oder Länder einheitlichen Volatilitätsanpassung kann zu Entlastungen führen, die über die Abmilderung übertriebener Anleihe-Spreads hinausgehen, insbesondere wenn die Sensitivität der maßgeblichen Vermögenswerte der betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf Veränderungen der Kreditspreads geringer ist als die Sensitivität des maßgeblichen besten Schätzwerts in Bezug auf Zinsänderungen. Um zu vermeiden, dass die Volatilitätsanpassung übermäßige Entlastungen mit sich bringt, sollte die Volatilitätsanpassung der aufsichtlichen Genehmigung bedürfen und sollten bei ihrer Berechnung unternehmensspezifische Merkmale in Bezug auf die Spread-Sensitivität der Vermögenswerte und die Zinssensitivität des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten als zusätzliche Schutzmaßnahme Mindestbedingungen für die Anwendung der Volatilitätsanpassung eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten, von denen einige die Anwendung der Volatilitätsanpassung bereits einem aufsichtlichen Genehmigungsprozess unterziehen, sollten die Möglichkeit haben, die Bedingungen für die Genehmigung dahin gehend auszuweiten, dass eine Bewertung anhand der Annahmen, die der Volatilitätsanpassung zugrunde liegen, aufgenommen wird. Angesichts der zusätzlichen Schutzmaßnahmen sollte es den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gestattet sein, einen erhöhten Anteil von bis zu 85 % des aus den repräsentativen Portfolios abgeleiteten risikoberichtigten Spreads auf die risikofreie Basiszinskurve aufzuschlagen.
Die Mitgliedstaaten können den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur dann gestatten, in ihrem internen Modell die Auswirkungen von…
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde eine unternehmensspezifische…
Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: (1a) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die vor dem 29. Januar…
Nach der Richtlinie 2009/138/EG dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Solvenzkapitalanforderung mit einem von den Aufsichtsbehörden…
Für jedes relevante Land wird die Volatilitätsanpassung des in Absatz 3 für die Währung dieses Landes genannten risikofreien Zinssatzes vor Anwendung des…
In der Richtlinie 2009/138/EG ist eine Länderkomponente für die Volatilitätsanpassung vorgesehen. Damit sichergestellt ist, dass diese Länderkomponente in dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.