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Nach der Richtlinie 2009/138/EG dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Solvenzkapitalanforderung mit einem von den Aufsichtsbehörden genehmigten internen Modell berechnen. Im Falle der Anwendung eines internen Modells hindert jene Richtlinie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht daran, in seinem internen Modell die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung zu berücksichtigen. Da die Anwendung der Volatilitätsanpassung Entlastung bringen kann, die über die Abmilderung übertriebener Anleihe-Spreads bei der Berechnung des besten Schätzwerts hinausgehen, können solche übermäßigen Vorteile, wenn die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung im internen Modell berücksichtigt werden, auch die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verzerren. Um eine derartige Verzerrung zu vermeiden, sollte eine Untergrenze für die Solvenzkapitalanforderung vorgesehen werden, falls die Aufsichtsbehörden den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gestatten, die Auswirkungen von Kreditspread-Bewegungen auf die Volatilitätsanpassung in ihrem internen Modell zu berücksichtigen, wobei diese Untergrenze unterhalb des Niveaus liegen sollte, bei dem Vorteile für die Solvenzkapitalanforderung zu erwarten sind, die über die Abmilderung übertriebener Anleihe-Spreads hinausgehen.
Die Mitgliedstaaten können den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur dann gestatten, in ihrem internen Modell die Auswirkungen von…
Die Richtlinie 2009/138/EG sieht eine Volatilitätsanpassung vor, mit der die Auswirkungen übertriebener Anleihe-Spreads abgemildert werden sollen und die auf…
Damit die in dieser Richtlinie vorgesehene Volatilitätsanpassung, die Matching-Anpassung und die Übergangsmaßnahmen zur risikofreien Zinskurve und zu…
Ist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden der Auffassung, dass das Risikoprofil eines ihrer Aufsicht unterliegenden Versicherungs- oder…
Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens ist es wichtig, dass die Aufsichtsbehörden Informationen zwischen den von ihnen beaufsichtigten…
Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: (1a) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die vor dem 29. Januar…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.