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Gemäß Artikel 14 Absatz 2 wenden die Mitgliedstaaten Zinsen zu einem Satz an, der den Zinsen oder gleichwertigen Gebühren entspricht, die der Mitgliedstaat auf verspätete Zahlungen von Quellensteuererstattungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Dividenden oder Zinsen anwendet, sofern nationale Vorschriften dies vorsehen.
Der Quellenstaat hat die zu viel einbehaltene Quellensteuer innerhalb eines Jahres nach dem ordnungsgemäßen Erhalt des Antrags und der rechtfertigenden Angaben,…
Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Verzugszinsen zu entrichten. Bei den traditionellen…
Der Mitgliedstaat der Erstattung schuldet dem Antragsteller Zinsen auf den zu erstattenden Betrag, falls die Erstattung nach der in Artikel 22 Absatz 1…
Nach Ablauf der in Artikel 19 Absätze 2, 3 und 5 festgelegten Fristen ist der betreffende Mitgliedstaat zur Zahlung von Zinsen nach folgenden Bedingungen…
Nach Ablauf der in Artikel 21 Absätze 2, 3 und 5 festgelegten Fristen ist der betreffende Mitgliedstaat zur Zahlung von Zinsen nach folgenden Bedingungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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