Erwägungsgrund 23 32008R0215
Artikel 103 muss insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs von Finanzhilfen klarer gefasst werden. Um die Verwaltung von Finanzhilfen zu verbessern und die Verfahren zu vereinfachen, sollte es möglich sein, Finanzhilfen durch Entscheidung des Organs oder durch schriftliche Vereinbarung mit den Begünstigten zu gewähren und neben der herkömmlichen Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten auch Pauschalfinanzierungen und Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschalsätzen zuzulassen. Die Anforderungen in Bezug auf Prüfungen und Sicherheiten sollten besser auf die jeweiligen finanziellen Risiken abgestimmt sein.