Erwägungsgrund 6 32025L0794
Angesichts eines parallel vorgelegten Legislativvorschlags zur Vereinfachung des Rahmens für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und zur Verringerung des Aufwands für die Unternehmen sollte die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1760 durch die Mitgliedstaaten um ein Jahr verlängert werden, um möglichen Verzögerungen bei der laufenden Umsetzung, zu denen es aufgrund etwaiger Änderungen dieser Richtlinie kommen könnte, Rechnung zu tragen.