Erwägungsgrund 8 32025L0794
Die Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 sollten daher entsprechend geändert werden. Da die Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1760 die Umsetzungsfrist und einige Daten des Geltungsbeginns ändert, die alle in die Zukunft fallen, müssten die Mitgliedstaaten die Daten des Geltungsbeginns nach Artikel 2 dieser Richtlinie nur dann verschieben, wenn sie die Richtlinie (EU) 2024/1760 bereits umgesetzt haben.